Aquasave

Kontakt

Roger Steinmann
Kulmbacherstr. 64
95445 Bayreuth

Handy: 01757219600 

E-Mail: rogersteinmann at gmx.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Aquasave Bayreuth

 

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Diese gelten auch für alle darauffolgenden

Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Vertragspartner ohne nochmalige extra vereinbart wurden zu sein.

2. Abweichende Vereinbarungen gelten im Zweifel nur für den unmittelbar vereinbarten Fall und müssen schriftlichen vereinbart sein.


B. Angebot, Leistungsumfang, Vertragsabschluss

1. Alle Vertragsangebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Für mündlich besprochene Auskünfte unserer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr.

C. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ausschließlich für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden separat berechnet.

2. Werden .nderungswünsche des Vertragspartners einbezogen, so werden die hierdurch auftauchenden Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt

3. Soweit keine vornehmlich anderweitige schriftliche Absprache getroffen wurde sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Ein Skontoabzug ist nicht gestattet.

4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zur Zurückbehaltung unserer Lieferungen, auch aus anderen Aufträgen, berechtigt.

D. Liefer-/Ausführungsfrist

1. Die Auskunft eines Liefer-/Ausführungszeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich entsprechend, wenn der Vertragspartner die seinerseits notwendigen Mitwirkungshandlung verzögert oder versäumt. Identisches gilt, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

E. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verwender behält sich das Eigentum an den angelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur gänzlichen Zahlung vor.

2. Der Vertragspartner ist zu einer Veräußerung der verkauften Waren im Rahmen des alltäglichen Geschäftsbetriebs befugt. Die aus einem Verkauf entstehenden Forderungen oder solche Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware erscheinen, tritt er schon jetzt sicherungshalber an den Verwender ab.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Sicherungsübereignung, Verpfändung, Vermietung der Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Einverständnis möglich. Die aus einer Vermietung entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner hiermit an den Verwender ab.

4. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, speziell durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie sofort als Eigentum des Verwenders erwähnen und den Verwender darüber benachrichtigen, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner dem Verwender.

F. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung neu hergestellter Sachen gegenüber Unternehmern ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände gegenüber Verbrauchern ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

3. Der Verwender behält sich gegenüber Unternehmern das Recht vor, etwaige Mängel durch Reparatur oder Ersatzlieferung (nach Wahl des Verwenders) kostenfrei zu beseitigen. Sollten mehrere Nachbesserungsversuche erfolglos bleiben oder sollte eine dem Verwender gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung, durch dessen Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht.

4. Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt gegenüber Unternehmern unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung von Sachmängel.

5. Der Vertragspartner ist zur Minderung des Mietzinses nicht berechtigt. Das gesetzliche Recht des Vertragspartners zur Selbstvornahme bleibt unberührt.

G. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, besonders aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.

2. Jegliche Haftung des Verwenders wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit inbegriffen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen begrenzt.

3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen dergleichen Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche zweifellos oder rechtskräftig festgestellt sind.

II. Sonderbedingungen Gerätevermietung III.

A. Beginn und Ende der Mietzeit

1. Die Mietzeit fängt ab dem Zeitpunkt an, ab dem die Mietsache zur Abholung durch den Verwender bereit gestellt wird oder – soweit abgemacht – an den Vertragspartner überführt wird.

2. Für den Fall der Überschreitung der vertraglich beschlossen Mietzeit durch den Vertragspartner ist der Verwender berechtigt, für jeden weiteren begonnenen Tag den festlegten Mietzins in Rechnung zustellen. Darüber hinausgehende Rechte des Verwenders wegen der verzögerten Rückgabe bleiben unberührt.

3. Werden bei der Rückgabe oder Rücknahme Schäden, eine Wartungsbedürftigkeit oder sonstige Mängel an der Mietsache festgestellt, welche der Vertragspartner zu vertreten hat und insbesondere auf die Verletzung vertraglicher Pflichten des Vertragspartners oder auf die Beschädigung der Mietsache während der Mietdauer zurückzuführen sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen. Um die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietverhältnis. Der Verwender prüft die Mietsache bei Rücknahme und wird den Vertragspartner über Art und Umfang festgestellter Schäden unverzüglich informieren (Rücknahme/Prüfprotokoll).

B. Übergabe / Überlassung der Mietsache

1. Bei Rückgabe der Mietsache sind Energieträgermengen vom Verwender nicht zu vergüten.

2. Der Verwender hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung / Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Vertragspartner über.

C. Verlust der Mietsache

1. Der Vertragspartner hat die Mietsache gegen Diebstahl, Feuer, Einbruch-und Wasserschäden zu sichern. Der Einschluss der Mietsache in die entsprechende Versicherung des Vertragspartners bzw. die Betriebshaftpflichtversicherung ist Sache des Vertragspartners

2. Der Vertragspartner übernimmt die volle Verantwortung für die Mietsache. Er trägt die Gefahr des Verlustes, des Diebstahls und sämtlicher Beschädigungen der Mietsache. In einem solchen Fall ist der Verwender berechtigt, Schadensersatzansprüche in Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlustes oder Diebstahls der Mietsache, geltend zu machen. Soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass der Schaden geringer ist, ist der Verwender auf jeden Fall berechtigt, 50% des Neuwertes der Mietsache zu berechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche, insbesondere durch entgangene Mieteinnahmen, bleibt dem Verwender vorbehalten. Schadensersatzansprüche sind sofort zur Zahlung fällig.

3. Die Verantwortung des Vertragspartners für die Mietsache endet erst bei Rückgabe bzw. mit Abholung durch den Verwender.

D. Sorgfaltspflichten des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsache bestimmungsgemäß und fachgerecht zu nutzen, für die sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen, den Verwender bei einem Ausfall der Mietsache sofort zu berichten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt eigene Reparaturversuche zu machen. Kosten hierfür hat der Vertragspartner zu tragen.

2. die Mietsache bei Beendigung der Mietzeit im ursprünglichen Zustand mit gesamtem Zubehör zurückzugeben.

E. Sonstige Pflichten des Vertragspartners

1. An der Mietsache dürfen keinerlei Änderungen vorgenommen werden.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet Änderungen des Ortes der Aufstellung der Mietsache anzugeben. Werden Geräte durch den Verwender auf Baustellen angeliefert bzw. aufgestellt, dürfen die Geräte nur mit Einverständnis des Verwenders an anderen Baustellen eingesetzt werden.

3. Alle Betriebskosten der Mietsache trägt der Vertragspartner.

4. Bei auftretenden Fehlfunktionen, Schäden oder Ausfall der Geräte ist der Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

5. Eigentumsschilder, Kennzeichen oder die Firmenbeschriftung des Verwenders an der Mietsache oder deren Zubehör, dürfen weder entfernt noch abgeändert oder entstellt werden.

6. Die Weitervermietung an Dritte ist nicht erlaubt, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart wurde.

7. Die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften bzw. sonstige gesetzliche Vorschriften ist Sache des Vertragspartners, dieser hat sich selbst über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Eine Einweisung oder ein Hinweis ist seitens des Verwenders nicht geschuldet.

8. Der Vertragspartner haftet gegenüber dem Verwender für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, durch ihn beauftragter Transportpersonen/-unternehmen sowie im Falle eines Defektes der Mietsache für das Verschulden von Dritten.

IV. Sonstige allgemeine Bestimmungen

A. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist in der Stadt Bayreuth.

B. Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht ist der Sitz des Verwenders.

C. Sonstige Bestimmungen

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt den Bestand der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten ergänzend diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als abgemacht, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Ziel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gewusst hätten.

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